Zum 01.01.2022 sinkt der Höchstrechnungszins für neue Verträge in der Lebensversicherung von derzeit 0,9 % auf künftig 0,25 %. Vor dem Hintergrund dieser Zinsabsenkung gibt es hier wichtige Informationen rund um das Thema Höchstrechnungszins.
Von den Beiträgen der Kunden werden zunächst die mit dem Abschluss des Vertrages verbundenen Kosten, die Verwaltungskosten und die Beitragsteile für den Versicherungsschutz abgezogen. Es verbleibt der so genannte Sparbeitrag. Die Sparbeiträge werden angesammelt und mit dem Rechnungszins verzinst: Sie bilden die garantierte Erlebensfallleistung.
Der Rechnungszins ist für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert; daher spricht man auch vom Garantiezins. Um diese Garantie auch über Vertragslaufzeiten von mehreren Jahrzehnten sicherstellen zu können, wird er – gemessen am Kapitalmarktniveau – vorsichtig bemessen; der Versicherer wird in der Regel also einen höheren Zins erwirtschaften. Dieser zusätzliche Ertrag wird im Rahmen der Überschussbeteiligung fast vollständig ausgeschüttet. Seine Höhe ist im Gegensatz zum Rechnungszins allerdings nicht garantiert.
Der Rechnungs- oder Garantiezins spielt an vielen weiteren Stellen eine Rolle:
- Bei Garantietarifen wirkt sich der Rechnungszins auf die garantierten Mindestrenten bzw. auf die garantierten Einmalleistungen aus.
- Bei fondsgebundenen Tarifen mit Garantien wird ebenfalls ein Teil der Sparbeiträge mit dem Garantiezins verzinst.
Auch bei den biometrischen Versicherungen spielt der Garantiezins eine Rolle: Hier wird in der ersten Hälfte der Laufzeit Kapital angespart und auch verzinst; später wird dieses Kapital wieder aufgezehrt. Insgesamt werden zwischenzeitlich allerdings nur geringe Beträge angespart, so dass die Höhe des Zinses eine untergeordnete Rolle spielt.
Wer legt den Höchstrechnungszins fest?
Die rechtliche Grundlage für die Festlegung des Höchstrechnungszinses ist § 65 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
Darin wird festgelegt:
- Das Bundesministerium der Finanzen legt den Höchstrechnungszins (durch eine Rechtsverordnung) fest.
- Dabei ist es nicht völlig frei, sondern muss ausgehen „vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; […]„.
In der Praxis wird der Garantiezins vom Finanzministerium durch die so genannte Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt. Dabei folgt das BMF keiner festen „Rechenformel“ für die genaue Auslegung der im VAG vorgegebenen Richtschnur. Als Maßstab werden in der Regel 60 % des 10-Jahres-Mittels der Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen.
Jede Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung muss zudem vom Bundesrat bestätigt werden.
Wichtig: Festgelegt wird stets nur der Höchstrechnungszins. Jeder Versicherer darf Produkte anbieten, bei denen mit einem geringeren Rechnungszins kalkuliert wird.