Garantiezinsänderung 2016/2017

Zum 01.01.2017 sinkt der Garantiezins für neue Verträge in der Lebensversicherung von derzeit 1,25 % auf künftig 0,9 %. Von einem Tag auf den anderen heißt das: weniger garantierte Rente bzw. weniger garantierte Kapitalleistung für Ihre private Altersvorsorge für den gleichen Beitrag, aber auch höhere Beiträge für die Berufsunfähigkeits-, Pflege- und Risikolebensversicherung.

Bestehende Verträge sind von der Regelung unberührt, können aber bei einer Beitragserhöhung ab 2017 auch davon betroffen sein.

Bis zum 31.12.2016 doppelten Vorteil nutzen!

Ich empfehle Ihnen den Abschluss oder die Ergänzung Ihrer privaten Altersvorsorge, Berufsunfähigkeits-, Pflege- oder Risikolebensversicherung noch in diesem Jahr, wenn Sie die höheren Garantiewerte bzw. die niedrigeren Beiträge bei biometrischen Versicherungen noch nutzen möchten. Durch den Vertragsabschluss in diesem Jahr ergibt sich für Sie im Vergleich zu 2017 zusätzlich ein günstigeres Beitrittsalter. Damit profitieren Sie von einem weiteren Beitragsvorteil – und zwar für die gesamte Vertragsdauer.

Alles, was Sie im Zusammenhang mit dem Garantiezins wissen sollten, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit mir. Gern kann ich dann mit Hilfe eines Simulationsprogramms mit wenigen Klicks die konkreten Veränderungen prozentual und absolut für Sie darstellen.

Sprechen Sie mich gern auf dieses wichtige Thema an und vereinbaren Sie mit mir Ihren persönlichen Gesprächstermin. Ich freue mich auf Sie.

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Was ist der Höchstrechnungszins?

Zum 01.01.2022 sinkt der Höchstrechnungszins für neue Verträge in der Lebensversicherung von derzeit 0,9 % auf künftig 0,25 %. Vor dem Hintergrund dieser Zinsabsenkung gibt es hier wichtige Informationen rund um das Thema Höchstrechnungszins.

Von den Beiträgen der Kunden werden zunächst die mit dem Abschluss des Vertrages verbundenen Kosten, die Verwaltungskosten und die Beitragsteile für den Versicherungsschutz abgezogen. Es verbleibt der so genannte Sparbeitrag. Die Sparbeiträge werden angesammelt und mit dem Rechnungszins verzinst: Sie bilden die garantierte Erlebensfallleistung.

Der Rechnungszins ist für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert; daher spricht man auch vom Garantiezins. Um diese Garantie auch über Vertragslaufzeiten von mehreren Jahrzehnten sicherstellen zu können, wird er – gemessen am Kapitalmarktniveau – vorsichtig bemessen; der Versicherer wird in der Regel also einen höheren Zins erwirtschaften. Dieser zusätzliche Ertrag wird im Rahmen der Überschussbeteiligung fast vollständig ausgeschüttet. Seine Höhe ist im Gegensatz zum Rechnungszins allerdings nicht garantiert.

Der Rechnungs- oder Garantiezins spielt an vielen weiteren Stellen eine Rolle:

  • Bei Garantietarifen wirkt sich der Rechnungszins auf die garantierten Mindestrenten bzw. auf die garantierten Einmalleistungen aus.
  • Bei fondsgebundenen Tarifen mit Garantien wird ebenfalls ein Teil der Sparbeiträge mit dem Garantiezins verzinst.

Auch bei den biometrischen Versicherungen spielt der Garantiezins eine Rolle: Hier wird in der ersten Hälfte der Laufzeit Kapital angespart und auch verzinst; später wird dieses Kapital wieder aufgezehrt. Insgesamt werden zwischenzeitlich allerdings nur geringe Beträge angespart, so dass die Höhe des Zinses eine untergeordnete Rolle spielt.

Wer legt den Höchstrechnungszins fest?

Die rechtliche Grundlage für die Festlegung des Höchstrechnungszinses ist § 65 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).
 Darin wird festgelegt:

  • Das Bundesministerium der Finanzen legt den Höchstrechnungszins (durch eine Rechtsverordnung) fest.
  • Dabei ist es nicht völlig frei, sondern muss ausgehen „vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; […]„.

In der Praxis wird der Garantiezins vom Finanzministerium durch die so genannte Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt. Dabei folgt das BMF keiner festen „Rechenformel“ für die genaue Auslegung der im VAG vorgegebenen Richtschnur. Als Maßstab werden in der Regel 60 % des 10-Jahres-Mittels der Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen.

Jede Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung muss zudem vom Bundesrat bestätigt werden.

Wichtig: Festgelegt wird stets nur der Höchstrechnungszins. Jeder Versicherer darf Produkte anbieten, bei denen mit einem geringeren Rechnungszins kalkuliert wird.

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